| BGH entscheidet über internationale Zuständig bei einer Limited |
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Im entschiedenen Fall war die beklagte Gesellschaft eine im Januar 2007 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Private Limited Company (Limited) mit eingetragenem Sitz in England. Sie war außerdem die persönlich haftende Gesellschafterin der V. Limited & Co. KG, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Sportstudio betreibt. Hierauf beschränkte sich auch die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten heißt es: "Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie der Gesellschafter mit der Gesellschaft oder ihren Organen werden den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Örtlich zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist dann das Gericht am Verwaltungssitz der Gesellschaft." Der Kläger ist mit 90 von 200 Geschäftsanteilen Gesellschafter der Beklagten. im März 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung in Abwesenheit des Klägers, dass er als Director der Beklagten ausscheidet und S. alleiniger Director bleibt. Außerdem wurde der Beschluss gefasst, mit S. einen Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit abzuschließen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Beschlüsse für nichtig zu erklären, da die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in M. habe, nicht ordnungsgemäß einberufen worden und nicht beschlussfähig gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen,hiergegen richtet sich auch die Revision des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass er zwar im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie folgt, er hat sich aber vorliegend aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Gründungstheorie angeschlossen. In dem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: "I. Über die Revision des Klägers ist, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 555 Rn. 6).
Er hat sich aber - wie zuvor schon der VII. Zivilsenat (Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, 190) - aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen „Centros" (Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = ZIP 1999, 438), „Überseering" (Urteil vom 5. November 2002 - C-208/00, Slg. 2002, I-9919 = ZIP 2002, 2037) und „Inspire Art" (Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885) für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Nie-derlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der Grün-dungstheorie angeschlossen (BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 f.; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 372/03, BGHZ 164, 148, 151; Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 - Trabrennbahn; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, ZIP 2011, 328 Rn. 16). Hieran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi-schen Union „Cartesio“ (Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, Slg. 2008, I-9641 = ZIP 2009, 24) festzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Gerichts-hof, anknüpfend an die Entscheidung „Daily Mail“ (Urteil vom 27. September 1988 - C-81/87, Slg. 1988, 5483 = NJW 1989, 2186), das Recht des Herkunfts-staates bekräftigt, die Voraussetzungen festzulegen, die eine Gesellschaft erfül-len muss, um als eine nach seinem Recht gegründete Gesellschaft die Nieder-lassungsfreiheit zu erlangen und zu erhalten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, Slg. 2008, I-9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio; siehe dazu auch MünchKommGmbHG/Weller, Einl. Rn. 361; Goette, DStR 2009, 128; Kindler, NZG 2009, 130). Für den Aufnahmestaat ergibt sich daraus keine Relativierung der auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV - früher Art. 43, 48 EGV) gestützten Vorgaben, die in der Gründungstheorie ihren Ausdruck gefunden haben. (2) Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, hängt nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat („genuine link“) gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805, 806; Paefgen in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften [bei juris], § 60 Internationales Privatrecht Rn. 4118a; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 27; aA Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl., § 4a Rn. 43 f.; Kindler, NZG 2010, 576, 578). Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „Cadbury Schweppes“ (Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04, Slg. 2006, I-7995 = ZIP 2006, 1817) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Entscheidung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Herkunftsstaat gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkung darauf abzielt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftli-chen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04, Slg. 2006, I-7995 = ZIP 2006, 1817 Rn. 51 ff., 55 - Cadbury Schweppes). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Niederlassungsfreiheit die Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen solle, nämlich eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem (aaO Rn. 54). Demgegenüber betrifft die Forderung nach einem „genuine link“ nicht die wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat, sondern eine (zusätzliche) realwirtschaftliche Präsenz im Herkunftsstaat. Außerdem ist sie auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Aufnahmestaat gerichtet, nicht durch den Herkunftsstaat, der hierzu in weiterem Umfang befugt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, Slg. 2008, I-9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio). (3) Danach bestimmt sich der aus der Niederlassungsfreiheit folgende Schutz einer Auslandsgesellschaft vor Beschränkungen durch den Aufnahme- staat weiterhin nach den Entscheidungen „Centros“ und „Inspire Art“ des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, stellt keinen Missbrauch der vom Aufnahmestaat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder aus-schließlich im Aufnahmemitgliedstaat ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 18, 29 - Centros; Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 96, 137 ff. - Inspire Art). bb) Da sich das im Streitfall anwendbare internationale Privatrecht aus den Regeln der Gründungstheorie ergibt, sind sie maßgebend für die Entscheidung darüber, wo sich der gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO zuständigkeits-begründende Sitz der Beklagten befindet. Dies dient auch dem im Interesse einer sachkundigen Entscheidung wünschenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem materiellen Recht (vgl. Mankowski, ZIP 2010, 802, 803). Auf die weitere Frage, ob eine Anwendung der Sitztheorie in Fällen wie dem vorliegenden zu einer (eigenständigen) Beeinträchtigung der unionsrechtli-chen Niederlassungsfreiheit führen würde (vgl. dazu Rehm in Eidenmüller, Aus-ländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 120; Zimmer, ZHR 168 [2004], 355, 360 f.; Schillig, IPRax 2005, 208, 217; Ringe, IPRax 2007, 388, 392; Schaper, IPRax 2010, 513, 515) kommt es danach nicht an (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Ge-bauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. [2010], Kap. 27 Rn. 104; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 213; Hess, Europäisches Zivilprozess-recht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 30; Kindler, NZG 2010, 576, 577; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803). cc) Der nach der Gründungstheorie anzunehmende Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich der im Herkunftsstaat bestehende Satzungssitz. Nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum führt der Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO ohne weiteres zur Zuständigkeit der Gerichte des Gründungsstaates, in dem sich typischerweise zugleich der Satzungssitz befindet (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/ EuIPR, Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 30; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 208; Kindler, NZG 2010, 576, 577 f.; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803; s.a. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16 und Altmeppen/Wilhelm, DB 2004, 1083, 1087; für eine Verweisung auf das Recht des Herkunftsstaates hingegen Schillig, IPRax 2005, 208, 218). Vereinzelt wird aber bezweifelt, ob die Gründungstheorie in dem Sinn an einen in bestimmter Weise definierten Gesellschaftssitz anknüpft, dass sie eine unmittelbare Aussage darüber trifft, wo sich nach ihren Regeln „der Sitz“ der Gesellschaft befindet (vgl. Hoffmann, Das Anknüpfungsmoment der Gründungstheorie, ZVglRWiss 101 [2002], 283, 307 f.; siehe dazu auch Zimmer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., Int.GesR Rn. 8; MünchKommGmbHG/Weller, Einl. Rn. 333, jeweils m.w.N.). Dem ist entgegenzuhalten, dass das auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Recht einer Gesellschaft, nach dem Recht des Gründungsstaates in einem anderen Mitgliedstaat (ausschließlich) tätig zu werden, voraussetzt, dass die Gesellschaft im Gründungsstaat einen Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV (frü-her Art. 48 EGV) hat, durch den ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Gründungsstaates festgelegt wird (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 20 - Centros; Urteil vom 5. November 2002 - C-208/00, Slg. 2002, I-9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 57 - Überseering; Ur-teil vom 30. September 2003 - C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 97 - Inspire Art). Insofern ist der im Gründungsstaat bestehende Sitz einer Gesellschaft wesentlich für die Anwendung der auf der Niederlassungsfreiheit beruhenden Gründungstheorie. Dies rechtfertigt es, den im Gründungsstaat bestehenden Sitz als den für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Anwendung der Gründungstheorie maßgebenden Sitz anzu-sehen. dd) Nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind danach grundsätzlich die Gerichte des Herkunftsstaates zuständig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn nach dem internationalen Privatrecht des Herkunftsstaates ein dortiger Sitz der Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu verneinen ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Herkunftsstaat der Sitztheorie folgt und auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat abstellt oder wenn er den nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften eine Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihres Gesellschaftsstatuts untersagt und deren Satzungssitz im Falle eines Wegzugs aufgehoben wird. Im Streitfall trifft aber beides nicht zu. Das Vereinigte Königreich folgt der Gründungstheorie. Überdies enthält das Recht des Vereinigten Königreichs, wie der Senat selbst feststellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 20 ff.), zu Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eine Regelung, die im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der dortigen Gerichte führt (vgl. Schillig, IPRax 2005, 208, 218; s.a. Wedemann, AG 2011, 282, 283 bei Fn. 2). Nach Schedule 1 paragraph 10 der Civil Jurisdiction and Judgments Order 2001 hat eine Gesellschaft, die nach dem in einem Teil des Vereinigten Königreichs geltenden Recht gegründet wurde, ihren Sitz im Vereinigten König-reich (par. 10 [2 a]). Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Verwaltungssitz (vgl. par. 10 [3 b]) kommt es neben dem Gründungssitz im Vereinigten Königreich nicht an (par. 10 [4 a]). 3. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hat das Berufungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen, da die nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu bestimmende Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO)." Quelle: www.bundesgerichtshof.de
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