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Beschlussfassung über die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

beschlussfassung(9/2011) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2011 (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011-II ZR 109/10) entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte, eine GmbH, schloss am 8. Juli 1999 mit der L-GmbH, die 90 % ihrer Geschäftsanteile hält, einen Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die restlichen Geschäftsanteile hält die Schuldnerin, über deren Vermögen am 3. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und beantragte in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. November 2007, die Kündigung des Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrags zu beschließen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der herrschenden Gesellschaft abgelehnt.

Der Kläger hat in seiner Klage beantragt, den gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. November 2007 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss gefasst worden ist, den Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 zu kündigen. Das Landgericht Chemnitz hat den Beschluss für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der BGH hat ebenfalls festgestellt, dass die Revision des Insolvenzverwalters keinen Erfolg hat.

Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. Interessant ist außerdem, dass das Urteil in seinen Ausführungen zum Ausgleich aus dem Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag die Auffassung vertritt, dass der Vertrag nicht zwingend Ausgleichszahlungen für den Minderheitsgesellschafter vorsehen muss. Der BGH lässt es bei der vorliegenden GmbH, im Gegensatz zum Aktienrecht, zu, dass der Schutz des Minderheitsgesellschafters durch das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft zum Unternehmensvertrag hier gewahrt ist.