| Beschlussfassung über die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags |
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Der Kläger hat in seiner Klage beantragt, den gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. November 2007 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss gefasst worden ist, den Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 zu kündigen. Das Landgericht Chemnitz hat den Beschluss für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der BGH hat ebenfalls festgestellt, dass die Revision des Insolvenzverwalters keinen Erfolg hat. Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. Interessant ist außerdem, dass das Urteil in seinen Ausführungen zum Ausgleich aus dem Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag die Auffassung vertritt, dass der Vertrag nicht zwingend Ausgleichszahlungen für den Minderheitsgesellschafter vorsehen muss. Der BGH lässt es bei der vorliegenden GmbH, im Gegensatz zum Aktienrecht, zu, dass der Schutz des Minderheitsgesellschafters durch das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft zum Unternehmensvertrag hier gewahrt ist. |