| BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung |
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(7/2011) Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung bestätigt (BGH 19.5.2011, Aktenzeichen IX ZR 9/10). Bei einer Patronatserklärung, deren Bedeutung gesetzlich nicht geregelt ist, wählt der Patron bestimmte gläubigerschützende Formulierungen, um Zweifel des Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft auszuräumen. Es wird unterschieden in die sogenannte "weiche" und "harte" Patronatserklärung. Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich lediglich für den Patron um eine rechtlich unverbindliche Erklärung guten Willens in der Form, dass er mehrheitlich an dem kreditnehmenden Tochterunternehmen beteiligt ist (Beteiligungsklausel) und während der Laufzeit des Kredits nicht beabsichtigt, die Beteiligung zu veräußern. Hinzu kommt außerdem noch die zusätzliche Versicherung, seinen gesellschaftsrechtlichen Überwachungspflichten nachzukommen. Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder um allenfalls moralisch verpflichtende Good-Will-Erklärungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben und keine Verbindlichkeit des Patrons begründen, so dass der kreditgebende Gläubiger einen einklagbaren Anspruch hieraus ableiten kann. Es kann lediglich ein Anspruch des kreditgebenden Gläubigers auf Schadensersatz aus Haftung bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss entstehen, wenn die abgegebene Erklärung unrichtig war. Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron während der Kreditlaufzeit uneingeschränkt entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis diese so zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Stande ist. Die harte Patronatserklärung begründet eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung. Hierbei wird weiter zwischen der sogenannten konzerninternen und konzernexternen Patronatserklärung unterschieden. Bei der konzerninternen Patronatserklärung, welche die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft abgibt, handelt es sich um eine sogenannte Verlustdeckungszusage. Bei der konzernexternen Patronatserklärung adressiert die Muttergesellschaft hingegen direkt an einen oder mehrere Gläubiger der Tochtergesellschaft diese Erklärung. Die Bedeutung dieser Unterscheidung stellt sich bei der Frage, wer aus der jeweiligen Erklärung jeweils Ansprüche ableiten kann. Wie bereits beschrieben, hat der BGH nun noch einmal bestätigt, dass bei der Insolvenz der Tochtergesellschaft diese im Falle der konzerninternen Patronatserklärung einen direkten Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft hat, den der Insolvenzverwalter geltend machen kann. Der BGH hat klargestellt, dass dieser Anspruch im Fall der konzernexternen Patronatserklärung nicht gegeben ist. In der Insolvenz der Tochter hat der Patron dann lediglich eine Direktzahlungspflicht gegenüber den jeweiligen adressierten Gläubigern begründet. Die Tochtergesellschaft kann daraus aber keine Zahlungsansprüchen ableiten.
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