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Haftung bei Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft |
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(9/2011) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12. Juli 2011, Az. II ZR 71/11) hat entschieden, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbH-Gesetz. |