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BGH entscheidet über internationale Zuständig bei einer Limited

England(9/2011) Der Bundesgerichtshof hat in einer am 15. September 2011 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Aktenzeichen II ZR 28/10, Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Landgericht Hanau) entschieden, dass sich der, für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Sitz im Herkunftsstaat richtet.

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Grünbuch Europäischer Corporate Governance Rahmen
Grünbuch Europäischer Corporate Governance Rahmen (9/2011) Im Grünbuch "Europäischer Corporate Governance Rahmen" schießt der Vorschlag der EU-Kommission über das Ziel hinaus. Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise werden Vorschläge unterbreitet, die strengere Regularien der Finanzbranche und der allgemeinen Wirtschaft normiert.
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Beschlussfassung über die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

beschlussfassung(9/2011) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2011 (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011-II ZR 109/10) entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt ist.

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BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung

(7/2011) Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung bestätigt (BGH 19.5.2011, Aktenzeichen IX ZR 9/10).

Bei einer Patronatserklärung, deren Bedeutung gesetzlich nicht geregelt ist, wählt der Patron bestimmte gläubigerschützende Formulierungen, um Zweifel des Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft auszuräumen. Es wird unterschieden in die sogenannte "weiche" und "harte" Patronatserklärung.

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Haftung bei Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft

haftung(9/2011) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12. Juli 2011, Az. II ZR 71/11) hat entschieden, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.

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