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Fehlerhafte Beschlüsse bei der GmbH

In der gesellschaftsrechtlichen Beratung haben fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse eine erhebliche Bedeutung. Vorliegend möchten wir kurz darstellen, welche Besonderheiten sich bei fehlerhaften Beschlüssen bei einer GmbH und nach dem GmbH-Recht ergeben:

Im GmbH-Recht sind keine Regelungen über die Folgen einer fehlerhaften Beschlussfassung (solche, die gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen) gegeben. Hierzu werden die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Rahmen einer Hauptversammlung entsprechend (analog) angewendet, soweit nicht Besonderheiten des Rechts der GmbH dagegen sprechen (vgl. BGH vom 9.12.1968, Aktenzeichen II ZR 57/67).

Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein nichtiger Beschluss oder ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist.

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn er besonders schwerwiegende Mängel bei der Beschlussfassung hat. Dies führt regelmäßig zur Nichtigkeit. Ein nichtiger Beschluss ist beispielsweise dann gegeben, wenn bei der Einberufung nicht alle Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß eingeladen wurden oder bei schriftlicher Beschlussfassung nicht alle Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren.

Nichtige Beschlüsse können durch eine Feststellungsklage in Form der Nichtigkeitsfeststellungsklage gerichtlich überprüft werden, wenn der Betroffene ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nichtige Gesellschafterbeschlüsse, die ins Handelsregister eingetragen werden müssen, durch die Eintragung geheilt werden, wenn diese nicht oder nicht richtig beurkundet wurden(vgl. § 242 Abs. 1 Aktiengesetz analog). Bei Beschlüssen, die aus anderen Gründen nichtig sind, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren ab der Eintragung noch angefochten werden. Danach gelten sie als geheilt (vgl. § 242 Abs. 2 Aktiengesetz analog).

Beschlüsse, deren Mängel nicht so schwerwiegend sind, dass sie zur Nichtigkeit führen, sind zunächst wirksam, aber anfechtbar. Dies liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gegen den Gesellschaftsvertrag oder wegen Verfahrensmängeln gegeben ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses kann nur durch Anfechtungsklage gegen die GmbH geltend gemacht werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Erhebung der Klage innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgt, da die Rechtsprechung dabei die Monatsfrist des Aktienrechts zugrundelegt (vgl. § 246 Abs. 1 Aktiengesetz). Unbeachtlich ist die Versäumung der Frist nur dann, wenn der Gesellschafter geltend machen kann, dass er durch bestimmte Umstände an einer früheren Klageerhebung gehindert war.